Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
S-2608394.1
Transformatorenstation Kirchenfeld
- Neubau Trafostation für die Verstärkung des bestehenden Netzes des Quartiers Kirchenfeld
- Neubau auf Parzelle 503
L-2608396.1
16 kV-Kabel zwischen TS Moortal und TS Kirchenfeld
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Moortal und TS Kirchenfeld
- Kabelumlegung
- Einschlaufen in bestehendes 16 kV-Kabel TS Moortal und TS Loch
- Neubau auf den Parzellen 503; 425; 528; 523; 142
L-2612401.1
16 kV-Kabel zwischen TS Loch und TS Kirchenfeld
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Loch und TS Kirchenfeld
- Kabelumlegung
- Einschlaufen in bestehendes 16 kV-Kabel TS Loch und TS Moortal
- Neubau auf den Parzellen 503; 425
Betroffene Gemeinde
Gesuchstellerin
Ort
Gegenstand
Verfahren
Öffentliche Auflage
Einsprachen
Enteignung
Gränichen
TB Gränichen Energie AG, Rudolf Suter, Moortalstrasse 44, 5722 Gränichen
Parzellen Nr. 503, 425, 528, 523, 142
Koordinaten: 2'650'047 / 1'245'164
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Die Gesuchsunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
• Bau Planung und Umwelt, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art 7-10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Aarau, 13. August 2026
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
