Die erbberechtigten Personen haften solidarisch für alle Steuern der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge (§ 8 Abs. 3 StG).
Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den erbberechtigten Personen die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbanteile und Vermächtnisse ausrichten, bevor die darauf geschuldeten Erbschaftssteuern und die übrigen offenen Steuern der verstorbenen Person bezahlt sind (§ 8 Abs. 4 StG).