Gemeinde Gränichen

Elternschaftsbeihilfe

Elternschaftsbeihilfe

Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Es müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen. Fremdbetreuung ist damit ausgeschlossen, sofern sie ein überwiegendes Ausmass erreicht. Gelegentliche Betreuung durch Dritte ist möglich.
  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Wohnungswechsel innerhalb des Kantons ist möglich.
  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer tatsächlich im Kanton aufhalten.
  • Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt dürfen den vom Regierungsrat festgesetzten Grenzwert nicht übersteigen.
  • Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
  • Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.

Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Soziales.

Elternschaftsbeihilfe - Kanton Aargau
Soziales

Das könnte Sie auch interessieren

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen