Bei den Einwohnerdiensten wird zwischen zwei Arten von Datensperren unterschieden:
Die Adresssperre und die Auskunftssperre.
Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, z.B. bewilligte Auflistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Parteien. Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen.
Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.
Die Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftgabe oder Auflistungen über die Personendaten inkl. Adresse. Die Auskunftssperre wird insbesondere errichtet bei Bedrohung einer Person.
Eine Person kann sich mit einer Datensperre (Auskunftssperre) nicht ihren rechtlichen (finanziellen) Verpflichtungen entziehen.
Sie können die Datensperre online direkt via Smart Service Portal beantragen.